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archiefwezen, toen het niet wettelijk geregeld was en toen de ver
plichting niet bestond voor den Algemeenen Rijksarchivaris om jaar
lijks aan het ministerie van Eeredienst een verslag uit te brengen
over den toestand. Die Archivmeddelelser ontbreken, jammer genoeg,
in den 3en Band. Waarom? Ref. weet het niet. Sedert 1902 we
maken dit op uit de voorrede van den Algemeenen Rijksarchivaris
Kr. Koren voor den len Band der Norske Archivregistraturer bestaat
genoemde verplichting wel. Maar of inmiddels het archiefwezen
wettelijk geregeld is? Onze kennis van de ontwikkeling van het
archiefwezen in de latere jaren is door het ontbreken dier Archiv-
meddelelser niet groot. Minerva noch Index generalis helpen ons; dat
Oslo (Christiania) een „Statsarchiv" heeft naast het „Rigsarchiv",
beteekent blijkbaar, dat de archieven der drie Zuidelijke „Stifter"
inmiddels in een afzonderlijk gebouw zijn ondergebracht; dit wenschte
Thomle al in 1902.
Moge het contact tusschen de beide Algemeene Rijksarchieven
grooter worden en de bibliotheek ten onzent spoedig in het bezit
geraken van de ontbrekende publicaties.
Delft- W. VAN EEDEN.
Die polnische Archivverwaltung und ihre Wirksamkeit.
1. Organisation des Archivdienstes. Indem ich es
unternehme, der freundlichen Aufforderung der Redaktion des Neder-
landsch Archievenblad, einen Beitrag iiber polnisches Archivwesen
zu liefern, nachzukommen, bin ich mir bewusst, eine eigenartig
schwierige Aufgabe übernommen zu haben. Denn bereits auf dem
ersten Bliek tritt zutage, dass dem Gegenstand meiner Betrachtung
die Gunst eines allmahlichen geschichtlichen Werdens versagt ge-
blieben ist.
Die Aufgabe, den Archivdienst in einem neu- oder wiederer-
standenen Staate zu organisieren, hat ihre besonderen Schwierig-
keiten, aber auch ihren ganz besonderen Reiz. Die Schwierigkeiten
bestehen darin, dass die Archivverwaltung in ihrer Entwickelung
abhangig ist von dem Werdegange der gesamten Staatsverwaltung.
Diese vollzog sich in dem neuen Polen nicht auf dem Wege des
organisch fortschreitenden Geschehens, sondern ruckweise, in mehr
oder minder improvisierten Formen, wenn auch unter naturgemasser
Anlehnung an die tatsachlich überkommenen Verhaltnisse und Zustande.
Es war ein hastiges Suchen und Finden von Gestaltungen, die man
unter dem Zwange der Lage in schnellem Entschluss wahlte und für
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erspriesslich hielt. Die Aufgabe, die Archivverwaltung in Polen neu
zu errichten, gab jedoch auf anderer Seite auch den Anreiz, die
allgemein anerkannten Ergebnisse der modernen Archivwissenschaft
und Archivpraxis mutatis mutandis auf das hiesige Archivwesen
anzuwenden. Die Auswahl des Erstrebenswerten erfolgte nach sach-
lichen Gesichtspunkten. Es galt hierbei nicht nur, die allgemein fest-
stehenden Grundsatze der Archivkunde zu beachten, sondern auch
die Verwirklichung gesunder Gedanken in der Archivpraxis eingehend
zu beriicksichtigen.
Die Möglichkeit der Verwertung der bisherigen Erfahrungen in
Polen bildete das Thema fachmannischer Aussprachen, die es mir
vergönnt war, zu wiederholten Malen mit dem Altmeister der Archiv
wissenschaft, dem Herrn Professor Fruin im Haag zu pflegen. Seine
zustimmenden Ausserungen waren für mich von grossem Wert. Ich
ging bei unserem Gedankenaustausch von der Wahrnehmung aus,
dass nach den Mitteilungen der Fachliteratur das Archivwesen fast
allerwarts, zum Teil durch Festhalten an seit altersher bestehenden,
nicht mehr zeitgemassen Gewohnheiten und Einrichtungen gehemmt
ist in der Entfaitung einer gedeihlichen Tatigkeit. Ich fand, dass je
höher der Kulturzustand eines Landes war, die Klagen über solche
Missstande um so offener und charaktervoller, wie in England, in der
Fachliteratur hervortreten. So müsse man den Versuch machen,
namentlich in einem neuen Staate, auf Grund der auswarts gemachten
Erfahrungen, den Archiven organisatorisch diejenige Stellung zu ver
schaffen, die ihnen eine normale Fachtatigkeit gewahrleiste. Staat
und Wissenschaft würden an ihrem Teil dabei nur gewinnen.
Das am 7. Februar 1919 erlassene Archivdekret des polnischen
Staatsoberhauptes war eine durchaus brauchbare Grundlage für den
weiteren Ausbau des Archivwesens in dem neuen Staate. Das genannte
Dekret, welches die Rechtskraft eines Staatsgesetzes besitzt, be-
gründete eine einheitliche, von einer Zentralstelle, der „Abteilung
für Staatsarchive" geleitete Archivverwaltung. Als Chef des Archiv
wesens in Polen stand ich von 1919 bis 1926 an der Spitze der
genannten „Abteilung für Staatsarchive". Der Wirkungskreis des
Archivgesetzes umfasst unmittelbar alle Staatsarchive und mittelbar
auch die bei den Behörden erwachsenen Akten.
Da die amtliche Tatigkeit der archivalischen Zentralbehörde durch
das Dekret in Beziehung gesetzt war zu allen staatlichen Ressorts,
so lag es auf der Hand, dass die Angliederung der „Abteilung" an
diejenige staatliche Oberinstanz hatte erfolgen müssen, welche den
einzelnen Fachministerien übergeordnet war. Als eine solche Ober
instanz konnte organisatorisch allein nur der Premierminister, der das